Anhang III ist die Liste, die darüber entscheidet, ob die schwersten Pflichten der KI-Verordnung für Sie gelten. Acht Kategorien, jede mit konkret benannten Verwendungen. Wenn Ihr System eines der Dinge auf dieser Liste tut, ist es vermutungsweise hochriskant - und dann ist Artikel 6(3) der einzige Weg wieder hinaus.
In einem Bereich des Anhangs III zu liegen, ist noch nicht das Ende der Prüfung. Artikel 6(3) kann ein System auch innerhalb eines gelisteten Bereichs aus der Hochrisikoklasse herausnehmen - es sei denn, es führt ein Profiling natürlicher Personen durch, dann ist der Ausgang absolut verschlossen. Wie die Ausnahme funktioniert.
Die acht Kategorien
| # | Bereich | Was er erfasst | Wen das üblicherweise trifft |
|---|---|---|---|
| 1 | Biometrie | Biometrische Fernidentifizierung; biometrische Kategorisierung nach sensiblen oder geschützten Merkmalen; Emotionserkennung | Identitätsprüfung, Zutrittskontrolle, Handelsanalytik |
| 2 | Kritische Infrastruktur | Sicherheitsbauteile in digitaler Infrastruktur, im Straßenverkehr sowie in der Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung | Industriesteuerung, Netz- und Verkehrssysteme |
| 3 | Bildung und Berufsbildung | Zulassungs- und Zugangsentscheidungen; Bewertung von Lernergebnissen; Einstufung des Bildungsniveaus; Überwachung auf unzulässiges Verhalten während Prüfungen | EdTech, Prüfungsplattformen, Proctoring |
| 4 | Beschäftigung und Personalmanagement | Rekrutierung, Ausschreibung von Stellen, Sichtung und Bewertung von Bewerbenden; Beförderung, Kündigung, Aufgabenzuweisung, Leistungsüberwachung | HR-Tech, Bewerbermanagement, Workforce-Analytik - Details hier |
| 5 | Wesentliche private und öffentliche Dienste | Anspruch auf Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung; Kreditwürdigkeit und Kreditscoring (Betrugserkennung ausgenommen); Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung; Triage und Disposition von Notrufen | Fintech, Insurtech, Govtech - Details hier |
| 6 | Strafverfolgung | Risikobewertung von Opfern; Werkzeuge mit Lügendetektorwirkung; Verlässlichkeit von Beweismitteln; Risiko von Straftaten und Rückfällen; Profiling natürlicher Personen | Polizeitechnik, forensische Werkzeuge |
| 7 | Migration, Asyl und Grenzkontrolle | Werkzeuge mit Lügendetektorwirkung; Risikobewertung einreisender Personen; Unterstützung bei der Prüfung von Asyl- und Visumanträgen; Aufdeckung und Identifizierung von Personen | Grenzsysteme, Fallbearbeitung im Migrationsbereich |
| 8 | Justiz und demokratische Prozesse | Unterstützung von Justizbehörden bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Recht; Systeme, die Wahlergebnisse oder das Wahlverhalten beeinflussen sollen | Legal Tech für Gerichte, zivilgesellschaftliche und politische Werkzeuge |
Die Kategorien 1, 6 und 7 gelten nur, soweit die Verwendung nach anwendbarem Unionsrecht oder nationalem Recht überhaupt zulässig ist. Mehrere benachbarte Verwendungen sind gar nicht hochriskant, sondern nach Artikel 5 schlicht verboten - ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern, soziale Bewertung, das Ableiten von Emotionen am Arbeitsplatz und in Schulen. Verboten ist eine andere und schlimmere Kategorie als hochriskant.
Die zwei Fragen, die die meisten Fälle entscheiden
Ist eine natürliche Person Gegenstand der Bewertung? Diese Frage zieht sich durch den gesamten Anhang. Die Bonität eines Unternehmens zu bewerten heißt nicht, eine Person zu bewerten. Einen Lebenslauf zu parsen heißt nicht, die bewerbende Person zu beurteilen. Transaktionen zu analysieren heißt nicht, die Kundschaft zu bewerten. In dem Moment, in dem der Mensch selbst zum Bewerteten wird, sind Sie im Anhang, und der Ausgang über Artikel 6(3) ist zu.
Entscheidet das System, oder beeinflusst es die Entscheidung wesentlich? "Das Modell empfiehlt nur, ein Mensch gibt frei" ist nicht die Verteidigung, für die Teams sie halten. Wo der Mensch der Empfehlung nahezu jedes Mal folgt, entscheidet im Sinne des Anhangs III das System.
Was gilt, wenn Sie drin sind
Kapitel III: ein Risikomanagementsystem, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz gegenüber Betreibern, ein Design für menschliche Aufsicht, Genauigkeit und Cybersicherheit, Qualitätsmanagement, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Registrierung in der EU-Datenbank. Realistisch 12 bis 18 Monate Arbeit.
Die Frist ist der 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III, nach der Verschiebung durch den Omnibus vom Juni 2026 - August 2028 für Produkte nach Anhang I. Was der Omnibus verschoben hat und was nicht.
Anhang III kann die Kommission durch delegierten Rechtsakt ändern. Die Liste, an der Sie sich 2027 messen lassen, muss nicht identisch mit der heutigen sein. Unser Changelog hält jede Änderung fest, die die Einstufung betrifft.
Liegen Sie innerhalb von Anhang III?
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